Urheberrecht DSGVO

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15 - 160 - 125: Das ist nicht Rosis neue Nummer im Münchner Sperrbezirk. Das sind vielmehr die neuen Bagatellgrenzen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Stolpersteine des Gründungsprozesses

15 – 160 – 125: Das ist nicht Rosis neue Nummer im Münchner Sperrbezirk. Das sind vielmehr die neuen Bagatellgrenzen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

#4 Stolperstein

Wenn Sie in digitalen Medien aktiv sind oder eine Website betreiben, gelten bestimmte Rechtsvorschriften, die Sie kennen sollten. Die Verletzung von Urheberrechten oder der falsche Umgang mit personenbezogenen Daten kann zu Abmahnungen und Bußgeldern führen. Nach der geplanten Neufassung des Urheberrechtsgesetzes sind die neuen Grenzwerte für eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die ohne Sperrung durch Upload-Filter auf digitale Plattformen hochgeladen werden können: 15 Sekunden Video, 160 Zeichen Text und 125 Kilobyte Fotos. Aber auch diese „geringfügige Nutzung“ ist an Bedingungen geknüpft und nicht jedes Upload innerhalb dieser Grenzen automatisch legal, so dass Urheber und Rechteinhaber Verletzungen ihrer Rechte geltend machen können.

Simon Hurtz, Warum das neue Urheberrecht alle angeht, SZ vom 04.02.2021, URL: Artikel

Umgekehrt müssen Sie beim Betreiben einer Website oder eines Social-Media-Kanals als Inhaber erkennbar sein. Es besteht eine Impressumspflicht. Darüber hinaus müssen Sie beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) beachten und den Nutzern ihrer digitalen Angebote in einer auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung erläutern. Auch beim Versand von Werbung und Newslettern sind die Regelungen der DSGVO oder auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten – einfach Zusenden ist nicht erlaubt.

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